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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16 (https://dejure.org/2016,53490)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.12.2016 - 5 L 7/16 (https://dejure.org/2016,53490)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 5 L 7/16 (https://dejure.org/2016,53490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung des begründeten Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Zumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Forstwirt; Doppelnatur des Auflösungsantrages des öffentlichen Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Auflösung des begründeten Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Zumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Forstwirt; Doppelnatur des Auflösungsantrages des öffentlichen Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 ).

    Der Arbeitgeber ist im Übrigen nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Auszubildenden gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können ( so: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987, a. a. O. ).

    Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, juris ).

    Vielmehr hat sich der Antragsteller mit Recht auf die Wiederbesetzungssperre berufen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zu belegen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 ).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Dabei ist der vor dem Ausbildungsende liegende Drei-Monats-Zeitraum mit in den Blick zu nehmen, weil § 9 PersVG LSA dem Arbeitgeber die ergänzende Pflicht auferlegt, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die Möglichkeit eines Übernahmeverlangens und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 [m. w. N.] ).

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht im Übrigen nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Liegt hingegen - wie im gegebenen Fall - eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O. ).

  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 [m. w. N.] ).

    Sie dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung ist, diese indes innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 9 Rn. 27 ).

    Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2001 - 5 L 13/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 9 Rn. 27 ).

    Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris ).

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Im Übrigen kann der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 [m. w. N.] ).

    Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a. a. O. ).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 PersVG LSA ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 -, BVerwGE 139, 29 [m. w. N.] ).

    Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011, a. a. O. ).

  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Das setzt indes voraus, dass überhaupt Einstellungen vorgenommen werden, d. h. dass Auswahlverfahren für Stellenbesetzungsverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wurden bzw. durchzuführen gewesen wären ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 -, juris = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 [m. w. N.]; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, juris = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
    Ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, bestimmt sich allein nach dem Bereich der Ausbildungsdienststelle, während es bei einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - wie hier - dagegen nicht nur auf die Ausbildungsdienststelle, sondern auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 -, juris - BVerwGE 133, 42, Rn. 25 ff., 34; OVG LSA, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 L 9/12 -, juris ).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 104.15

    Beamter; Wechseldienstposten; militärischer Dienstposten; Auswahlentscheidung;

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2013 - 1 L 3/13

    Zur Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG, wenn im Rahmen eines laufbahnrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 494/06

    Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

    Gleichsam kommt es bei dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, die bei einem Gesamtpersonalrat im Sinne der §§ 55 f. BPersVG gebildet ist, einer sogenannten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011 - BVerwG 6 PB 20.10 -, juris Rn. 8), maßgeblich auf die Verhältnisse in der Gesamtdienststelle, also der Hauptdienststelle und auch den personalvertretungsrechtlich selbständigen Nebendienststellen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, a.a.O., Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2016 - 5 L 7/16 -, juris Rn. 49).
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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16.A   

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https://dejure.org/2016,27639
VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16.A (https://dejure.org/2016,27639)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26.08.2016 - 5 L 7/16.A (https://dejure.org/2016,27639)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26. August 2016 - 5 L 7/16.A (https://dejure.org/2016,27639)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Denn verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 - Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU - Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls).

    Unionsrechtlich wäre es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Erstantragsverfahren nicht in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war (EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU - NVwZ 2016, 753-756 Rn. 68).

    Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 - Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU - Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039f.).

    Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039f.).

    Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in den oben zitierten Entscheidungen (C-394/12 und 10 B 6.14).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Denn verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 - Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU - Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls).

    Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 - Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU - Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls).

  • VG Düsseldorf, 30.07.2015 - 13 L 1802/15

    Übernahmebereitschaft; Ungarn; systemsiche Mängel

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A - Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 68/16 - Juris Rn. 45).

    Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A - Juris Rn. 53).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).

    Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - 14 A 2356/12

    Zuständigkeit Italiens als sicherer Drittstaat für die Durchführung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - Juris Rn. 31).
  • VG Osnabrück, 18.05.2016 - 5 A 68/16

    Dublin; Haftbedingungen; Inhaftierung; Serbien; sicherer Drittstaat; systemische

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A - Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 68/16 - Juris Rn. 45).
  • VG Potsdam, 21.05.2014 - 6 L 380/14

    Asylrechts (Kamerun/Spanien)

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher - wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens - voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 L 380/14.A - Juris).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15-).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16
    Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -).
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 11 B 15.50130

    Überstellung nach Polen im Dublin-Verfahren

  • VG Aachen, 30.01.2015 - 6 L 895/14

    Asylrecht; Abschiebungsanordnung; Dublin III - Verordnung; Polen; systemische

  • VG Stade, 20.10.2015 - 3 B 1709/15

    Dublin III VO; Homosexualität; Polen; systemische Mängel

  • VG Ansbach, 27.01.2016 - AN 14 K 15.50448

    Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Polen weisen keine systemischen Mängel

  • VG Ansbach, 27.01.2016 - AN 14 K 15.50450

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

  • VG Ansbach, 02.03.2016 - AN 14 S 15.50332

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Hannover, 05.08.2020 - 5 B 2842/20
    Damit soll insbesondere si chergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Ver­ ordnung genannten Gründen unmöglich ist (VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 L 7/16.A - , Rn. 8, juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C- 63/15 - ) .

    Seite 3/4 dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständi­ gen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder ernied­ rigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 L 7/16.A - , Rn. 10, 11, juris m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 10.11.2016 - 11 B 5588/16
    Das Bundesamt geht mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass in Polen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens festzustellen sind (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Januar 2016-11 B 15.50130-; Urteil vom 22. Juni 2015 - 1 1 B 15.50049 - VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 L 7/16.A - VGH Mannheim, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 3 S 698/13 - VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2015-14 K 15.50373 - Urteil vom 27. Januar 2016-AN 14 K 15.50448 - VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 1709/15 juris, jeweils m.w.N.).
  • VG Potsdam, 19.01.2017 - 6 K 2306/15

    Überstellung von Asylbewerbern nach Polen; PTBS und Suizidalität

    Eine Inhaftierung ist eo ipso weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2016 - VG 5 L 7/16.A -, S. 9 des Abdrucks).
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